Rechtstipp: Schönheitsreparaturen

Dem Vermieter ist es möglich, die Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter zu übertragen, obwohl nach dem Gesetz eigentlich der Vermieter dafür zuständig ist (§ 535 Abs. 1 BGB).

Unter Schönheitsreparaturen versteht man hier das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, Türen und Fenstern von innen sowie Heizkörper und Heizungsrohre bei Auszug des Mieters – einfach gesagt geht es um die Beseitigung der Gebrauchsspuren, die bei der Nutzung von Wohnräumen zwangsläufig entstehen. Reparaturen im engeren Sinne sind diese also nicht.

Dazu wird empfohlen, eine formularvertragliche Vereinbarung zu treffen, dass der Mieter spätestens bei Mietende alle notwendigen Arbeiten auszuführen hat, abhängig von der Stärke der Abnutzung und der Beschädigung – eine sogenannte Endrenovierungsklausel. Darunter versteht man die Regelung in einem Mietvertrag, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mieträumlichkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zu übergeben. Dazu ist der Mieter dann aber nur verpflichtet, wenn das Mietobjekt bei Einzug bereits renoviert war, also frisch gestrichen oder tapeziert wurde.

Wirksamkeit behält diese Vereinbarung aber nur, wenn dies den Mieter nach § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligt. Das bedeutet, die Klausel muss den Renovierungszustand der Wohnung oder die während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen berücksichtigen und nur der tatsächliche Renovierungsbedarf darf betrachtet werden. Ist der Zustand also noch wie beim Einzug des Mieters, muss dieser auch nichts veranlassen. Enthält der Mietvertrag unwirksame Klauseln, bedeutet dies für den Mieter, dass er bei Auszug keine Schönheitsreparaturen ausführen muss.

Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass der Vermieter keinen Anspruch darauf hat, dass eine Firma professionell mit den Arbeiten beauftragt wird. Der Mieter kann dies selbst übernehmen, muss wiederrum die Schönheitsreparaturen fachgerecht, also gründlich und sorgfältig, durchführen.

Angaben im Mietvertrag zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu festen Zeitpunkten sind laut BGH ungültig. Solche Angaben dürfen nur als Richtlinien im Mietvertrag niedergelegt werden. Pauschal wird eine Renovierung in Bad und Küche nach drei Jahren und in den übrigen Wohnräumen nach fünf Jahren fällig, wenn es der Zustand erfordert.

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