Durfte die Gewerbe-Miete im Lockdown gekürzt werden?
Seit dem Beginn der Corona-Pandemie wurde immer wieder das öffentliche Leben stark eingeschränkt. Im Lockdown mussten Einzelhandelsgeschäfte, Gastronomiebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe geschlossen werden. Dies stellte für die Betreiber erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für deren Existenz dar. Dabei kam die Frage auf, ob diese Gewerbe über den Zeitraum der staatlich veranlassten Schließung als Maßnahme gegen die Corona-Pandemie ihre Miete/Pacht kürzen durften. Und wenn ja, wie hoch die Reduktion ausfallen durfte und mit welcher Begründung dies möglich war.
Nun will der für gewerbliches Mietrecht zuständige zwölfte Senat des Bundesgerichtshofs durch ein Urteil über unterbliebene Gewerbemietzahlungen Klarheit schaffen. Denn immer noch herrscht Unklarheit darüber, inwiefern die eingeschränkte Nutzbarkeit der Miet-/ Pachtobjekte sich auf die Zahlungspflicht auswirkt. Deshalb haben in der Vergangenheit viele Gerichte unterschiedlich entschieden. Im Dezember dieses Jahres wird über den ersten Fall vor Ort verhandelt. Grundlage hierfür ist die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 5 U 1782/20), verhandelt wird am 01.12.2021 um 09:00 Uhr.
Uneinigkeit darüber, ob die Corona-Maßnahmen einen Mietmangel oder eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB darstellen, gab es bis zur Gesetzesänderung des Gewerbemietrechts im Dezember 2020 – hiermit wurde klargestellt, dass die Pandemie grundsätzlich letzteres bedeutet. Jetzt liegen die ersten Urteile vor, die diese Gesetzesänderung zu berücksichtigen hatten. Zwar wurde in beiden Fällen von Gewerbevermietern gegen den Textil-Discounter „KiK“ aufgrund ausgebliebener Mietzahlungen für April 2020 ein Mietmangel ausgeschlossen, dennoch wurde bei beiden Klagen unterschiedlich über die Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete entschieden:
Urteil vom 24.02.2021 vom OLG Karlsruhe:
Klage auf Zahlung einbehaltener Miete stattgegeben -> Zahlung der vollen Miete sei weiterhin zumutbar
Urteil vom 24.01.2021 vom OLG Dresden:
Reduzierung der Kaltmiete um 50 % gerechtfertigt ->Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, gleichmäßige Verteilung der Belastung auf beide Parteien (da niemand Verursacher)
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